Montag, 20. April 2009

Wer zahlt fürs Speichern?

Immer Ärger mit dem Vorrat
Zugunsten von TK-(Telekommunikations)unternehmen ist ein Beschluss (Az.: VG 27 A 331.08) in einem Eilverfahren (also nur vorläufig) vom Verwaltungsgericht Berlin ergangen, mit dem das Verwaltungsgericht bestätigte dass die Telekommunikationsunternehmen durch die Vorratsdatenspeicherung benachteiligt werden können, da es nicht feststeht, ob ihnen die Kosten für die Speicherung in angemessener Form ersetzt werden. In der Begründung wiesen das Gericht u.a. auf den Entwurf eines TK-Entschädigungsgesetzes hin, nach dem den Unternehmen nur Aufwendungen nach konkreten Anfragen durch Sicherheitsorgane erstattet werden sollen, nicht aber die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb der Speichersysteme. Es ging in der Eilentscheidung also nur um die anfallenden Kosten für die Durchführung der Datenspeicherung .
Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung liegt noch nicht vor. Daher könnten TK-Unternehmen Nachteile erleiden wenn die Frage des Umfangs des Kostenersatzes für die Speicherung nicht geklärt ist. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtrat.de


Dienstag, 14. April 2009

Rolex vs Ebay: wer stört wen?

Keine Störerhaftung von Ebay für Markenrechtsverstoß von Mitgliedern. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Ebay nicht als Störer haftet, wenn es nach dem Hinweis des verletzten Markeninhabers die Verletzung beseitigt und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die der Plattformbetreiber hätte verhindern müssen (OLG Düsseldorf v. 24.2.2009, Az.: I-20 U 204/02). Es bestand also keine Vorabprüfungspflicht. Außerdem vertritt das OLG die Auffassung: "Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle." Dass heißt, dass sich endlich nach und nach die Pflichten der Plattformbetreiber konkretisieren. Es dürfte nach dem OLG nämlich auch keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens mir zumutbaren Mitteln nicht erkennbarer unzulässiger Nutzung bestehen, was auch bereits vor kurzem von OLG Frankfurt entschieden wurde. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werde ich dies entsprechend posten. www.anwalt-strieder.de


Sonntag, 12. April 2009

Mahnkostenpauschale: wieso eigentlich?

Die Frage, ob der abgemahnte Schuldner auch einen Mann Kostenpauschale zu zahlen hat, stellen sich eigentlich die wenigsten Schuldner, da der geübte Gläubiger einfach einen kleinen Betrag als so genannte Mannkostenpauschale beifügen. Diese pauschale stellt allerdings eine weitläufig lediglich gefühltes Recht dar. Befindet sich der Schuldner in Verzug mit der Zahlung, muss er allerdings auch die sich hieraus ergebenden Schäden ausgleichen. Arbeitszeit des Gläubigers fällt allerdings in der Regel nicht hierunter. Dass ein Gläubiger seine Schulden eintrat, gehört zum normalen Geschäftsrisiko. Darüberhinausgehende Schäden kann der Gläubiger nicht pauschalieren, sondern muss diese konkret aufhören, zum Beispiel Kosten für Porto, das Briefpapier oder einen Briefumschlag. Etwas anderes ist es möglicherweise, wenn eine vertragliche, wirksame Grundlage für eine Mahnpauschale zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart war.

Samstag, 4. April 2009

Abofalle im Internet I: Haben Sie Vertrag?

Fußballspieler betonen es immer wieder gerne, auch öffentlich: Sie haben Vertrag. Und sie wollen sich in der Regel an denselben auch halten. Manch unbescholtener Bürger mit einem in der Regel geringeren Verdienst als die oben zitierte Berufsschaft, muss feststellen, dass auch auch er Vertrag hat, jedenfalls dies von irgend einem Unternehmen behauptet wird. Hierbei soll eine Anmeldung zu einem Internet-Dienst über das Internet zu einem längeren Vertragsverhältnis geführt haben, weshalb ein geringer Betrag auszugleichen sein soll, der den meisten Personen nicht wirklich wehtut. Zur Vermeidung angedrohter Nachteilig wie Strafanzeige, Inkassoinstitut oder noch schlimmer: Einschaltung von Rechtsanwälten, zahlt so mancher, obwohl es überhaupt keinen Vertrag gab. Ob die Forderung eines solchen Betrages durch das Unternehmen im IT-rechtlichen Sinne eine Straftat darstellt, wird Gegenstand eines weiteren Blog-Beitrags sein. In der Regel kommt nämlich kein Vertrag mit einem solchen Unternehmen zu Stande, da die Entgeltlichkeit durch bunte, schreierische Werbung und einen gutversteckten Hinweis auf eine Vertragsbindung und Kosten für den Verbraucher nicht ersichtlich ist. Dies haben für bestimmte Einzelfälle z.B. das Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06) und das AG Hamm (Az.: 17 C 62/08) sowie das LG Hanau ( Az.: 9 O 870/07) entschieden.
Ob allerdings im Einzelfall einen Vertrag zustandegekommen ist, also auch gezahlt werden sollte, muss jeweils rechtlich geprüft werden, da die üblichen Verdächtigen im Internet aus den Urteilen der letzten Jahre ihre Lehren gezogen haben. Das Problem, dass viele der Angebote im Internet nur davon leben können, dass sie arglose Verbraucher über die Entgeltlichkeit der Leistung täuschen, da kein Mensch einen 24-Monats Abo für eine vollkommen unsinnige Leistung zahlt, die noch dazu von einer Vielzahl von Unternehmen und Anbietern im Internet kostenlos erbracht wird, können allerdings auch Umgehungsversuche nicht beseitigen.