Freitag, 24. Februar 2012

Keine Zahlungspflicht bei ungewollten Mobilfunkverbindungen

Das bloße Herstellen von Mobilfunkverbindungen durch die Inbetriebnahme eines Gerätes führt nicht zu einem Vertragsschluss, wenn die Mobilfunkverbindung ungewollt hergestellt wurde und die Herstellung einer Mobilfunkverbindung auch nicht erkennbar war (AG Hamburg v. 16.6.2011, AZ: 14 C 16/11). Die Entscheidung, die zunächst eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Mobilfunkanbieter und dem Kunden, der ein iPhone mit der Telefonkarte des Mobilfunkanbieters betrieb, ablehnte, weil diese überraschend im Sinne des §§ 305 c BGB (Unwirksamkeit von AGB) war, hat weiter entschieden, dass auch durch das ungewollte Herstellen einer solchen Verbindung ein schlüssiger Vertragsschluss nicht angenommen werden kann. Diese Entscheidung ist vor allem im Hinblick auf angebliche Verträge interessant, die durch die Nutzung von Apps oder das Klicken auf Werbung auf insbesondere Smartphones zustandekommen sollen. Auch hier wird häufig eine Erkennbarkeit und ein Wille, den Vertrag abgeschlossen zu haben fehlen, so dass etwaigen Forderungen solcher Anbieter widersprochen werden sollte, wenn dem Kunden nicht klar ist, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und er dies auch nicht erkennen konnte. In jedem Fall dürfte die Möglichkeit der Anfechtung bleiben, meint der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder aus der Kanzlei Strieder Rechtsanwälte in Solingen und Leverkusen. www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu;

Samstag, 14. Januar 2012

Unbrauchbare Filesharing-Abmahnung und Beweislast

In einer Entscheidung des OLG Düsseldorf hat das Gericht bei Abmahnungen wegen Filesharing die Verbraucherrechte gestärkt. Die Beklagte war wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und auf Erstattung der Anwaltskosten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verklagt worden. Der Beklagten warf die Klägerin vor, sie habe im Internet urheberrechtlich geschütztes Material, das ihr zustünde, öffentlich zugänglich gemacht. Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin abgemahnt, und ihr ohne nähere Darlegungen insgesamt 304 Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Die Beklagte hat die der Abmahnung beigefügte, vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Anwaltskosten und Schadensersatz hat sie nicht bezahlt.

Das Gericht (Beschluss vom 14.11.2011, AZ: I-20 W 132/11) hat hierzu geäußert, dass die Kosten der Abmahnung nicht ersetzt werden müssten, da die Abmahnung eine vollkommen unbrauchbare, anwaltliche Dienstleistung dargestellt habe. Eine Abmahnung müsse im Einzelnen erkennen lassen, welches Verhalten der Abgemahnte unterlassen soll und woraus sich die Unterlassungsverpflichtung ergibt. Hieran habe es bei der Abmahnung gefehlt. Die Beklagte habe vielmehr pauschal 304 Urheberrechtsverstöße behauptet. Dabei ist das Anbieten von Mediendateien im Internet nicht zwingend eine Urheberrechtsverletzung, da es zB viele Mediendateien zwischenzeitlich gemeinfrei seien.

Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Unterlassungserklärung. Nach Auffassung des Gerichts war die "Unterlassungserklärung" unwirksam. Tatsächlich stellt eine solche, vorgefertigte Unterlassungserklärung in Wahrheit eine Unterlassungsvereinbarung zwischen den Parteien dar, so der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen. Auf solche vorgefertigten Verträge findet AGB-Recht Anwendung. Die Unterlassungsvereinbarung benachteiligte die Beklagte unangemessen und war daher nach AGB-Grundsätzen unwirksam. Aus der Unterlassungserklärung müsse sich im Einzelnen ergeben, welche genau nachvollziehbaren Urheberrechtsverletzungen der Vertragspartner zukünftig unterlassen solle. Nach Auffassung des Gerichts hätten daher sogar gezahlter Anwaltskosten zurückgefordert werden können.

Wichtig sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislast. Hiernach habe die Klägerin, die eine Urheberrechtsrechtsverletzung behauptet, die darlegungs- und Beweislast dafür, dass die IT-Adresse dem Anschluss der Klägerin zugeordnet war, dass sie überhaupt Inhaberin der Urheberrechte war und, dass das urheberrechtlich geschützte Material über die der Beklagten zugeordneten IP-Adresse angeboten wurde. Der Beklagte kann sich hierbei zunächst darauf beschränken, die Vorwürfe mit sogenanntem "Nichtwissen" zu bestreiten, da es sich bei den oben genannten Vorgängen um geschäftsinterne Vorgänge der Klägerin handelte, in die die Beklagte keinen Einblick hatte. http://www.it-recht-fachanwalt.eu/; http://www.anwalt-strieder.de/ (FA IT-Recht u. FA Arbeitsrecht Christoph Strieder, Solingen/Leverkusen)